In meinen Blogbeiträgen über den Wegfall der qualifizierten Signatur und dem zu implementierenden Kontrollverfahren fehlte noch ein Beitrag, ob dieses Gesetz vom Bundesrat verabschiedet wurde. Am 8.7.2011 hat die Plenarberatung in seiner 885. Sitzung jedoch die Zustimmung versagt. Drucksache 360/11(B)
Der Bundesrat hat in seiner 885. Sitzung am 8. Juli 2011 beschlossen, dem vom
Deutschen Bundestag am 9. Juni 2011 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 105
Absatz 3, 106 Absatz 3 und 108 Absatz 5 des Grundgesetzes n i c h t zuzustimmen.
Hier sind Nachbesserungen durchzuführen. Wenn man sich ein bisschen näher mit den Dokumenten (beschäftigt, fällt auf, das die Änderungen jedoch nicht den Artikel 5 betreffen.
Drucksache 360/1/11 Drucksache 360/2/11 Drucksache 360/11(B)
Und wie soll ich mich als Unternehmer verhalten?
Ich habe mich an das Bundesministerium der Finanzen gewendet und heute folgendes Mail erhalten:
das vom Deutschen Bundestag beschlossene Steuervereinfachungsgesetz 2011 sieht eine rückwirkende Anwendung der Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 1. Juli 2011 vor. Allerdings hat bislang der Bundesrat – wie bereits bekannt – noch nicht zugestimmt. Die Anrufung des Vermittlungsausschusses kann nicht ausgeschlossen werden. Eine rechtssichere Anwendung der Neuregelung der elektronischen Rechnungsstellung (z.B. Versendung einer Rechnung per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur) ist erst mit In-Kraft-treten des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 möglich. Der Respekt vor den Legislativorganen gebietet es, das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten.
Also heißt es wieder einmal: Abwarten
2 Gedanken zu “Wegfall qualifizierte Signatur | Art. 5 StVereinfG 2011 | Wirksamkeit”